Satzung

Satzung mitDABEI e.V.

Beschlussfassung vom 15.07.2025

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „mitDABEI“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz auf der Hildener Str. 15 in 40597 Düsseldorf Benrath.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung mildtätiger Zwecke.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. die Beratungsstelle von Zwischenschritt in Benrath. Insbesondere durch individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung für Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen, um ihre persönlichen Stärken zu entdecken und weiterzuentwickeln und Menschen in schwierigen Lebenslagen durch gezielte, handlungsorientierte und wertschätzende Begleitung dazu zu befähigen, an allen Entscheidungen, die ihr Leben und das gesellschaftliche Miteinander betreffen, mitzubestimmen.
    2. Informationen über Aufgaben und Probleme der Situation problembelasteter Jugendlicher, junger Erwachsener und Familien an die Öffentlichkeit weiterzugeben, um bestehende Missstände und Vorurteile abzubauen und die Lebenssituation dieser problembelasteten Gruppe zu verbessern.
    3. Die soziale Arbeit in Düsseldorf und umliegenden Städten in Zusammenhang mit und durch Institutionen und Vereinen zu verbessern, des Weiteren mit Kirchen, Vermieter*innen, Arbeitgeber*innen und Nachbar*innen zusammenzuarbeiten, um für die Zielgruppe problembelasteter Jugendlicher, junger Erwachsener und Familien eine stärkere Akzeptanz zu erreichen.
    4. Unterstützung von Personen, die infolge ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen oder auf Grund ihrer finanziellen Situation auf Hilfe angewiesen sind.
    5. Der Verein verfolgt das Ziel, durch seine Tätigkeiten eine positive Veränderung in der Lebensrealität der Menschen herbeizuführen und einen Beitrag zu einer inklusiven, partizipativen und unterstützenden Gesellschaft zu leisten. Eine aktive Mitwirkung bei der Schaffung einer kinder-, jugend- und familienfreundlicheren Gesellschaft zu fördern, indem der Verein Netzwerke aufbaut, die auf den Ressourcen der Menschen basieren.
    6. Das multiprofessionelle Team „Zwischenschritt Jugendhilfe“, Träger der freien Jugendhilfe, zu ergänzen und zu unterstützen, das in enger Zusammenarbeit mit den Klient*innen maßgeschneiderte Angebote entwickelt und durchführt, um ihnen einen ganzheitlichen Hilfeprozess zu ermöglichen.
    7. Weiterhin vertritt der Verein die Interessen der Kinder-, Jugendlichen und deren Familien aus der bestehenden Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendhilfe mit dem Träger „Zwischenschritt Jugendhilfe“ und dient als Ombudsstelle.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds geschieht durch Abgabe eines rechtsgültig unterschriebenen, vorgedruckten Aufnahmeantrages.
  3. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Aufnahme verweigern. Über die Beschwerde der Antragsteller*innen gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Zuständig für die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist ausschließlich die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkungen bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. an Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen,
    2. nach Maßgabe der Satzung das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht im Verein wahrzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeiten bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Beiträge sind eine Bringschuld.
  3. Die Beitragspflicht besteht für das laufende Geschäftsjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (MV)
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer*innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Schriftführer*in zu wählen.
  7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Alle Inhaber*innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede*r von ihnen vertritt den Verein allein.
  3. Der Vorstand soll nach Möglichkeit zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer*innen werden jährlich gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfache Wiederwahl, ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  5. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  6. Eine Vorstandssitzung soll regelmäßig durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss durchgeführt werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eine solche verlangt.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Umlaufverfahren gefasst werden.
  8. Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, das in der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden muss.
  9. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Aufgabenverteilung im Vorstand

  1. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Sie/Er leitet sie und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Sie/Er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  2. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzenden bei Abwesenheit. Ansonsten übernimmt sie/er bestimmte Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes. Sie/er ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
  3. Der/dem Kassierer*in obliegt die Haushaltsführung des Vereins. Sie/er erstellt den Etat und die Jahresrechnung. Sie/er hat dem Vorstand nach Bedarf einen Finanzbericht vorzulegen. Sie/er wird vom Vorstand kontrolliert und nach der Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer*innen von der Mitgliederversammlung entlastet.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt und den Geldinstituten vorzulegen.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer*innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer*innen die Entlastung des Kassierers/der Kassiererin und ggf. des Gesamtvorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein für die Notschlafstelle „die10“ e.V. (Postfach 10 09 48, 42609 Solingen), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte der genannte Empfänger zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr bestehen oder seine Steuerbegünstigung verloren haben, so fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe oder für mildtätige Zwecke. Über die Auswahl des Empfängers entscheidet die Mitgliederversammlung nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Werden einzelne Bestimmungen der Satzung vom Finanzamt für Körperschaften oder vom Vereinsregistergericht beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die den Beanstandungen Rechnung tragen, die eigentlichen Ziele und Aufgaben sowie der Zweck des Vereins dürfen dadurch nicht verändert werden.